Wenn sich das Kind nach einer Trennung der Eltern bei einem Elternteil aufhält, ist der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, barunterhaltspflichtig, dies bedeutet, dass der andere Elternteil für das Kind Unterhalt zu zahlen hat. Der betreuende Elternteil erbringt seinerseits gleichwertige Unterhaltsleistungen in natura durch Betreuung und Versorgung des Kindes. Die Höhe des für das gemeinsame Kind zu zahlenden Unterhaltes ist der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, die je nach Höhe des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils verschiedene Beträge vorsieht. Es ist daher zunächst das bereinigte Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu ermitteln, um die zutreffende Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen.
Das staatliche Kindergeld steht dem betreuenden Elternteil zu, es ist jedoch zur Hälfte auf den nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Kindesunterhalt anzurechnen. In der sogenannten Kindergeldanrechnungstabelle ist der sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils ergebende Zahlbetrag bereits ausgewiesen.
In den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber Minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern beträgt im Jahre 2015 in der Regel mindestens 880,00 € bei Erwerbstätigkeit des Pflichtigen mindestens 1.080,00 €.
Im Falle einer Trennung von Ehegatten kann Trennungsunterhalt vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung verlangt werden. Für den Zeitraum nach Rechtskraft der Ehescheidung kommt ggf. ein nachehelicher Unterhaltsanspruch in Betracht.
Die Höhe eines Trennungsunterhaltsanspruches errechnet sich aus den Einkünften der Eheleute. Hierbei gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind. Verfügt der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht über eigenes Einkommen, schuldet der unterhaltspflichtige Ehegatte in der Regel 3/7 seines verteilungsfähigen Erwerbseinkommens und die Hälfte seiner sonstigen anrechenbaren Einkünfte. Hat der Unterhaltsberechtigte hingegen eigene Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, kann er 3/7 des Unterschiedsbetrages zum bereinigten Erwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen und die Hälfte des Unterschiedsbetrages sonstiger eheprägender Einkünfte beider Ehegatten beanspruchen. Das verteilungsfähige Erwerbseinkommen bzw. welche Einkünfte anrechenbar und eheprägend sind, werden wir in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen erörtern. Um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können, ist zunächst das Einkommen beider Ehegatten um unterhaltsrechtlich relevante Abzüge zu bereinigen.
Stets ist zu prüfen, ob der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten gewahrt ist.
Ab Rechtskraft einer Ehescheidung kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein nachehelicher Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden. Oftmals wird ein solcher nachehelicher Unterhaltsanspruch bereits als Folgesache in das Ehescheidungsverfahren einbezogen, so dass die Ehe erst geschieden wird, wenn über den nachehelichen Unterhalt entschieden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ggf. ein Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Auch für den nachehelichen Unterhaltsanspruch gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht über eigenes Einkommen verfügt, schuldet der Unterhaltspflichtige in der Regel 3/7 seines verteilungsfähigen Erwerbseinkommens und die Hälfte seiner sonstigen anrechenbaren Einkünfte. Das Einkommen ist zunächst um unterhaltsrechtlich relevante Aufwendungen zu bereinigen. Das verteilungsfähige Erwerbseinkommen bzw. welche Einkünfte anrechenbar sind, werden wir in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen erörtern. Im Übrigen ist stets zu prüfen, ob der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten gewahrt ist.
Mit Rechtskraft der Ehescheidung endet die gesetzliche Familienkrankenversicherung. Soweit der unterhaltsberechtigte Ehegatte Aufwendungen für eine notwendige Kranken- und Pflegeversicherung hat, kann dies bei ausrechender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zusätzlich geltend gemacht werden. Derartige Kosten sind bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs vorab vom anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen abzuziehen.
Auch Aufwendungen für eine Altersvorsorge können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gegebenenfalls geltend gemacht werden. Diese sind dann ebenfalls vorab vom anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen. Ein Altersvorsorgeunterhaltsanspruch kommt jedoch nur in Betracht, wenn bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruches das sogenannte Existenzminimum des Berechtigten gedeckt ist.